Satzung

Satzung des BÜRGERVEREIN PULHEIM e.V.

(bvp)

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.  Der Verein führt den Namen "Bürgerverein Pulheim e.V." (bvp)

2.  Sitz des Vereins ist 50259 Pulheim / Erftkreis

3.  Der Verein ist in das Vereinsregister des Arntsgerichtes Bergheim eingetragen (VR 481), und zwar als Nachfolger des ursprünglichen "Siedlerverein Neu-Pulheim e.V."

§ 2 Zweck des Vereins

Vorspann: Der bvp hat sich die Aufgabe gestellt, zum Wohle der Stadt Pulheim, Ihrer Einwohner ohne Eigennutz zu arbeiten, besonders den demokratischen Bürgersinn zu pflegen.

Der Bürgerverein Pulheim bezweckt

1.  die Mitarbeit Pulheimer Bürger an der Entwicklung des Heimatortes außerhalb bestehender Parteien oder Gruppierungen zu organisieren,

2.  die Darstellung von Problemen, die die Bürger im täglichen Leben beeinträchtigen, gegenüber Verwaltungen und Parteien,

3.  die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen für anstehende, öffentliche Probleme, einschließlich deren Verfolgung,

4.  Information der Bürger über Maßnahmen der Verwaltung / Parteien, Gesetzesänderungen und deren Auswirkungen,

5.  Erhaltung, Pflege und Ausbau des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens in Pulheim, durch personelle, materielle und beratende Unterstützung kultu und gesellschaftlicher Veranstaltungen in Pulheim,

6.  Umwelt- und Landschaftsschutz, Bau- und Denkmalschutz, durch Aufnehmen anliegender Probleme, Ausarbeiten von Vorstellungen und Vorschlägen und deren Darstellung in der Öffentlichkeit, sowie gegenüber Behörden, Verwal und Gremien.

Zu diesem Zweck soll der bvp danach trachten, in allen geeigneten Gremien, Vereinigungen, Organisationen und Ausschüssen auf kommunaler Ebene mitzuarbeiten, um diese für die Überlegungen und Vorschläge des bvp zu gewinnen und so deren Verwirklichung zu bewirken.

Der bvp wirkt an der politischen Willensbildung mit durch Teilnahme an Wahlen zu politischen Vertretungskörperschaften auf kommunaler Ebene als freie und unabhängige Wählergemeinschaft (UWG).

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.  Der Bürgerverein Pulheim e.V. ist parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden.

2.  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-liche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben-Ordnung.

3.  Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und - in der Eigenschaft als Mitglieder - auch keine persönlichen oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins auch keinen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Beiträge, Spenden, Umlagen oder sonstiger erbrachten Sach- und Vermögenswerte.

4.  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

5.  Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1.  Mitglied kann jeder Pulheimer Bürger werden.

2.  Auch außerhalb Pulheims wohnende Personen können bei entsprechenden Bedingungen und lnteressenslagen Mitglied des Vereins werden.

Der Antrag zur Aufnahme ist an den Vereinsvorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

4.  Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Tod

b) Austritt

c) Ausschluss

Der Austritt ist dem Vorsitzenden schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres mitzuteilen.

Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen,wenn der/die Betroffene

- gegen die Interessen und Bestrebungen des Vereins arbeitet.

- gegen die Ausführung ordnungsgemäßer Beschlüsse Widerstand leistet.

- Beiträge für mindestens 1 Jahr trotz schriftlicher Mahnung nicht entrichtet hat.

Der Ausschluss ist dem/der Betroffenen unter der Angabe der Gründe schrift-lich mitzuteilen.

5.  Besonders verdienten oder langjährigen Mitgliedern kann auf Beschluss der Jahreshauptversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden, sie sind von der Beitragszahlung befreit.

6.  Jugendliche können nur mit Zustimmung Ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.

§ 5 Rechte und Pflichten

Die Mitglieder haben folgende Rechte:

1.  Jedes Mitglied ist berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und hat bei Beschlüssen eine Stimme.

2.  Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte.

3.  Sitzungsprotokolle und Geschäftsberichte stehen allen Mitgliedern zur Einsicht offen.

Durch den Verein organisierte Veranstaltungen oder durch den Verein geschaffene Vergünstigungen und Informationen stehen allen Mitgliedern zur Verfügung.

Die Mitglieder verpflichten sich:

1.  Die Vereinssatzung, die gefassten Beschlüsse und Anordnungen der Mit-gliederversammlung und des Vorstandes zu befolgen und die Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen.

2.  Beträge regelmäßig bis spätestens 31. Mai für das laufende Jahr, möglichst "bargeldlos", zu bezahlen.

§ 6 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.  die Mitgliederversammlung

2.  der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1.  Jahreshauptversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel in den ersten 4 Monaten eines Jahres, spätestens jedoch nach Ablauf von 15 Monaten nach der letzten Jahreshauptversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Wahrung einer Fristvon 2 Wochen schriftlich sowie unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) soll grundsätzlich enthalten:

1.  Bericht des Vorstandes

2.  Bericht des Schatzmeisters

3.  Bericht des/der Kassenprüfer

4.  Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Rechnungsjahr

5.  Entlastung/Neuwahl der 2 Kassenprüfer und eines stellvertretenden Kassenprüfers

6.  Neuwahl des Vorstandes (alle 3 Jahre)

7.  Festsetzen der Mitgliedsbeiträge

8.  Verschiedenes / Behandlung gestellter Anträge

2.  Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf oder müssen auf schriftlich begründetes Verlangen von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern, unter Wahrung einer Frist von 2 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden. Sinkt die Zahl der Mitglieder des Vereins unter 100, genügt das schriftlich begründete Verlangen von 1/10 der Mitglieder.

3.  Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

4.  Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Protokollführer und dem Leiter der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

1.  Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem

- Vorsitzenden

- Geschäftsführer

- Schatzmeister

- stellv.  Vorsitzenden

- stellv.  Geschäftsführer

- stellv.  Schatzmeister

2.  Der erweiterte, nicht gem. § 26 BGB eingetragene Vorstand besteht aus bis zu acht Beisitzern.

3.  Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für eine Amtszeit von jeweils 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet eines der Vorstandsmitglieder aus, kann diese Position durch Vorstandsbeschluss kommissarisch bis zur Wahl durch eine Mitgliederversammlung besetzt werden.

4.  Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils 2 der nach § 26 BGB verantwortlichen Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

5.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder, davon jedoch 2 der nach § 26 BGB verantwortlichen Mitglieder, anwesend sind.

6.  Alle Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen, setzen jedoch die Zustimmung von mindestens 1 der nach § 26 BGB verantwortlichen Mitglieder voraus.

7.  In den Vorstand kann jedes ordentliche Mitglied gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung aus ihrer Tätigkeit. Nachgewiesene Auslagen im Interesse des Vereins werden erstattet.

8.  Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, welches an alle Vorstandsmitglieder verteilt wird.

§ 10 Kassenprüfer

1.  Die Buch- und Kassenführung des Vereins wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die hierüber einen Bericht anzufertigen und der Mitgliederversammlung zwecks Entlastung des Vorstandes vorzulegen haben. Die Prüfung hat zeitnah zu erfolgen.

2.  Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

3.  Kassenprüfer kann jedes ordentliche oder Ehrenmitglied des Vereins werden.

§ 11 Haftung

1.  Der Verein haftet aus einem Mitglieder- oder Gastverhältnis nicht für Unfälle irgendwelcher Art, Körperschäden, Diebstahl oder Beschädigung des Eigentums.

2.  Es obliegt jedem Mitglied oder Gast, sein Eigentum zu schützen oder zu versichern.

§ 12 Satzungsänderungen

1.  Anträge zur Satzungsänderung können von allen Mitgliedern gestellt werden.

2.  Der Antrag muss in der Einladung zu einer Mitgliederversammlung

angekündigt werden.

3.  Eine Satzungsänderung bedarf des Beschlusses von 75 % der erschienenen Mitglieder der Mitgliederversammlung.

4.  Satzungsänderungen auf Grund von Auflagen des Registergerichts oder einer anderen Behörde bedürfen nur der Zustimmung des Vorstandes.

§ 13 Auflösung des Vereins

1.  Der Antragauf Auflösung des Vereins muss von mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder gemeinsam gestellt werden.

2.  Der Antrag muss in der Einladung zu einer Mitgliederversammlung allen Mitgliedern schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.

3.  Die Auflösung des Vereins kann nur von einer 4/5 Mehrheit aller Mitglieder in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung rechtskräftig beschlossen werden.

4.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, wird das dann noch verfügbare Vermögen des Vereins der Stadt Pulheim zugeführt, die es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützig anerkannten Zwecken zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.4.1983 nach Genehmigung in Kraft.

Die Änderung des § 9 Abs. 1 + 2 erfolgte in der Jahreshauptversammlung vom 25.10.1990.

Die Änderungen des § 2, des § 3 Abs. 1 und 2 sowie des § 13, Abs. 4 erfolgten in der Jahreshauptversammlung vom 28.11.1991.

Die Änderung des § 2 Vorspann und Ziffer 6 sowie die Erweiterung § 4 Ziffer 5 erfolgten in der Jahreshauptversammlung vom 5.11.1992.

50259 Pulheim, den 15.02.1993

  • gez. W. Ploski   - 
  • gez. H Bruckmann   
  • gez. R. Malzahn

   Geschäftsführer    Schatzmeister

50259 Pulheim, den 30.07.1997 (1. Nachdruck ohne inhaltliche Änderungen)

gez. E. Guth   gez. V. Neubert    gez. R. Malzahn

Vorsitzender   Geschäftsführer    Schatzmeister

50259 Pulheim, den 20.10.2000 (2. Nachdruck ohne inhaltliche Änderungen)

gez. E. Guth   gez. H. Bruckmann   gez. R. Malzahn

Vorsitzender   Geschäftsführer    Schatzmeister

50259 Pulheim, den 14.11.2003 (3. Nachdruck ohne inhaltliche Änderung)

gez. E. Guth   gez. H. Bruckmann   gez. H. Opitz

Vorsitzender   Geschäftsführer    Schatzmeister

50259 Pulheim, den 31.10.2006 (4. Nachdruck ohne inhaltliche Änderung)

gez. H. Bruckmann  gez. M. Bruckmann   gez. H. Opitz

Vorsitzender   Geschäftsführer    Schatzmeister

50259 Pulheim, den 04.03.2010 (5. Nachdruck ohne inhaltliche Änderung)

gez. H. Bruckmann     gez. M. Bruckmann            gez. H. Opitz

Vorsitzender               Geschäftsführer                      Schatzmeister

50259 Pulheim, den 29.02.2012

gez. J. Krümmel          gez. A. Fiedler                     gez. H. Opitz

Vorsitzender                Geschäftsführerin                 Schatzmeister

50259 Pulheim, den 25.06.2014

gez. D. Ewald-Jantzen         gez. S.de Salve              gez. H. Opitz

     Vorsitzender                    Geschäftsführer                Schatzmeister

50259 Pulheim, den 02.06.2016

gez. Beatrix Schröder         gez. S.de Salve              gez. H. Wollenschein

      Vorsitzender                    Geschäftsführer                Schatzmeister